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   VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16   

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https://dejure.org/2017,34487
VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16 (https://dejure.org/2017,34487)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.08.2017 - 5 A 2906/16 (https://dejure.org/2017,34487)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. August 2017 - 5 A 2906/16 (https://dejure.org/2017,34487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwassergrundgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABGABENGERECHTIGKEIT; BENUTZUNGSGEBÜHR; EINHEITSGRUNDGEBÜHR; GLEICHHEITSSATZ; GRUNDFLÄCHENMAßSTAB; GRUNDGEBÜHR; NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHR; SCHMUTZWASSERGEBÜHR; WAHRSCHEINLICHKEITSMAßSTAB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Einrichtung - hier der Abwasserentsorgung - für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht (so genannte Fixkosten), was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall vorab auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = HSGZ 1987, 162; Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - 5 C 2174 -, GemHH 2016, 165 [LS]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700, sämtlich auch juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 6 Rn. 217).

    Allerdings ist auch sie, wenn auch verbrauchsunabhängig, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhaltspunkt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.).

    Hinsichtlich dessen sind etwa die Durchflussmenge der Wasserzähler für Frischwasser oder die Zahl der Wohneinheiten als Maßstabseinheiten anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. April 2016, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, SächsVBl 2012, 285; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 4 L 229/10 -, NVwZ-RR 2011, 873 [LS], sämtlich auch juris).

  • VGH Hessen, 28.11.2001 - 5 UE 3530/98
    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Die insoweit angeführte Entscheidung des Senats vom 28. November 2001 (- 5 UE 3530/98 -) betreffe nicht die Zulässigkeit der Erhebung von Grundgebühren für nicht vorhandene Einrichtungen dem Grunde nach, sondern die Kalkulation des Maßstabs der Grundgebühr für vorhandene Einrichtungen der Höhe nach.

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2001 (- 5 UE 3530/98 -, ZKF 2002, 158), auf das sich die Beklagte beruft, den auch hier zu prüfenden Maßstab für die Grundgebühr in einer früheren Satzung der Beklagten für rechtmäßig gehalten hat, wird daran im Ergebnis nicht festgehalten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1995 - 9 A 3907/93

    Zahlung einer Grundgebühr; Grundstückseigentümer; Regenwasserkanalisation;

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Einrichtung - hier der Abwasserentsorgung - für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht (so genannte Fixkosten), was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall vorab auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = HSGZ 1987, 162; Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - 5 C 2174 -, GemHH 2016, 165 [LS]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700, sämtlich auch juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 6 Rn. 217).

    Ob der Maßstab für eine reine Grundgebühr auf die Fixkosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser geeignet wäre (vgl. zu einer derartigen Gebühr: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995, a.a.O.), braucht der Senat ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob ein geeigneter Maßstab für eine einheitliche Grundgebühr für die Vorhaltung der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlags- und Schmutzwasser vorstellbar ist.

  • VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08

    Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Die Erwägungen, die zur Einführung der gesplitteten Benutzungsgebühren für beide Bereiche geführt haben (vgl. Urteile des Senats vom 2. September 2009 - 5 A 631/08 -, HSGZ 2009, 389 = KStZ 2009, 235 und - 5 A 633/08 -, beide juris), sprechen eher dagegen.
  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Hinsichtlich dessen sind etwa die Durchflussmenge der Wasserzähler für Frischwasser oder die Zahl der Wohneinheiten als Maßstabseinheiten anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. April 2016, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, SächsVBl 2012, 285; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 4 L 229/10 -, NVwZ-RR 2011, 873 [LS], sämtlich auch juris).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Diese Gebührenerhebung beruht auf der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Einrichtung - hier der Abwasserentsorgung - für jeden Anschluss invariable, also verbrauchsunabhängige Betriebskosten verursacht (so genannte Fixkosten), was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten unabhängig vom Maß der Benutzung im Einzelfall vorab auf die Benutzer der Anlage zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = HSGZ 1987, 162; Beschluss des Senats vom 18. April 2016 - 5 C 2174 -, GemHH 2016, 165 [LS]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700, sämtlich auch juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2017, § 6 Rn. 217).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2001 - 1 S 245/00

    Kein Anspruch auf Subvention - Haushaltsvorbehalt

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. November 2001 (- 5 UE 3530/98 -, ZKF 2002, 158), auf das sich die Beklagte beruft, den auch hier zu prüfenden Maßstab für die Grundgebühr in einer früheren Satzung der Beklagten für rechtmäßig gehalten hat, wird daran im Ergebnis nicht festgehalten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 L 229/10

    Maßstab einer Abwassergrundgebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Hinsichtlich dessen sind etwa die Durchflussmenge der Wasserzähler für Frischwasser oder die Zahl der Wohneinheiten als Maßstabseinheiten anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 18. April 2016, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, SächsVBl 2012, 285; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 4 L 229/10 -, NVwZ-RR 2011, 873 [LS], sämtlich auch juris).
  • VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 633/08
    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16
    Die Erwägungen, die zur Einführung der gesplitteten Benutzungsgebühren für beide Bereiche geführt haben (vgl. Urteile des Senats vom 2. September 2009 - 5 A 631/08 -, HSGZ 2009, 389 = KStZ 2009, 235 und - 5 A 633/08 -, beide juris), sprechen eher dagegen.
  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

    Da ein Wirklichkeitsmaßstab, d. h. ein Maßstab, der die gewährte Leistung exakt misst, zur Bemessung der Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung nicht vorstellbar ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität auszurichten ist (BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 28. August 2017 - 5 A 2906/16 -, KStZ 2017, 218, beide auch Juris; Brüning, a.a.O., § 6 Rn. 218 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 1 LB 216/13

    Abwassergebühren für Schmutzwasser

    Da ein Wirklichkeitsmaßstab, d. h. ein Maßstab, der die gewährte Leistung exakt misst, zur Bemessung der Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung nicht vorstellbar ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität auszurichten ist (BVerwG, Urt. vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, a. a. O.; VGH Kassel, Urt. vom 28. August 2017 - 5 A 2906/16 -, KStZ 2017 S. 218, m. w. N.).
  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 209/17

    Erhebung einer Grundgebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser

    Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, Rn. 9, juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, Rn. 3, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. August 2017 - 5 A 2906/16 -, Rn. 40, juris).
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